21. 01. 2022, Robert Reitmann

Google Analytics – Entscheidung der Österreichischen Datenschutzbehörde (Ö-DSB)

Was bedeutet die Entscheidung fĂŒr den Einsatz von Google Analytics in Europa & welche Alternativen gibt es?

Letzte Woche wurde eine Entscheidung der Ă–sterreichischen Datenschutzbehörde bekannt, in der diese den Einsatz von Google Analytics als nicht rechtskonform eingestuft hat. Initiator dieser Entscheidung war der Verein NOYB rund um den Datenschutzaktivisten Max Schrems. Anlassfall fĂŒr diese Entscheidung war die Beschwerde vom 18. August 2020 ĂŒber ein Informationsportal zum Thema Gesundheit, welches den Dienst Google Analytics zum Tracking von Nutzern einsetzte. (Quelle: Bescheid D155.027 GA)

Keine Einholung einer Einwilligung

Die Einbindung des Trackingtools Google Analytics erfolgte dabei ohne Einholung einer Einwilligung der Nutzer. Der Tracking Code wurde also bereits mit Aufruf der Website ausgefĂŒhrt! Gegenstand der Entscheidung war daher der Einsatz von Google Analytics und die Frage nach einer möglichen rechtswidrigen DatenĂŒbermittlung in die USA. Nicht Inhalt des Verfahrens und damit der Entscheidung war, ob z.B. der Einsatz von Google Analytics mittels Einwilligung des Nutzers zulĂ€ssig wĂ€re.

Übermittlung personenbezogener Daten in die USA

Die Behörde hat in einem Teilbescheid nunmehr entschieden, dass durch das AusfĂŒhren von Google Analytics eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an Google und damit in die USA stattgefunden hat. Jedem Einwand, dass es sich lediglich um anonyme Daten handeln wĂŒrde, wurde damit eine Absage erteilt. Weiters stellte die Behörde fest, dass die Standarddatenschutz- bzw. Standardvertragsklauseln (Stand August 2020) kein angemessenes Schutzniveau gemĂ€ĂŸ Art 44 DSGVO bieten. Dies wurde damit begrĂŒndet, dass Google im Sinne der amerikanischen Gesetze einer Überwachung durch US-Geheimdienste unterliegt und der Abschluss von Standarddatenschutzklauseln keine effektive Unterbindung der Überwachungs- und Zugriffsmöglichkeiten durch US-Nachrichtendienste bietet. Im vorliegenden Fall wurde auch keine andere Garantie oder ein anderes Instrument fĂŒr ein angemessenes Schutzniveau vorgebracht. Nach dem Urteil des EuGHs vom 16. Juli 2020 konnte man sich fĂŒr die DatenĂŒbermittlung in die USA auch nicht mehr auf eine Angemessenheitsentscheidung („Privacy Shield“) nach Art 45 stĂŒtzen.


ANMERKUNG:

Eine Zustimmung des Nutzers wurde – wie weiter oben berichtet – nicht eingeholt und konnte daher auch im Verfahren nicht vorgebracht werden!

Was bedeutet das nunmehr fĂŒr den Einsatz von Google Analytics in Europa?

Aus unserer Sicht sind jene Stimmen, die den Einsatz von Google Analytics auf berechtigtes Interesse des Websitebetreibers stĂŒtzen und das Trackingtool ohne eine informierte Zustimmung in eine Website einbinden, nunmehr endgĂŒltig zum Verstummen angehalten.

Der Einsatz von Google Analytics (wie aus unserer Sicht auch alle anderen Arten des Benutzertrackings, unabhĂ€ngig welche Technologie zum Einsatz kommt) kann ohne Einwilligung des Nutzers und ohne ein dafĂŒr notwendiges Consent Management nicht rechtskonform umgesetzt werden. Ob die Einwilligung ein Mittel ist, welches letztendlich den Zweck des Trackings inklusive der DatenĂŒbermittlung in die USA heiligt, bleibt aber weiter ungeklĂ€rt.

Verzicht auf Datenschutz per Einwilligung

Wie bereits mehrfach berichtet, gibt es durchaus auch bekannte Stimmen, die den Verzicht auf Datenschutz per Einwilligung ebenfalls als rechtlich unzulĂ€ssig einstufen. Die Argumente dafĂŒr sind juristisch nicht einfach vom Tisch zu wischen, da auch eine Verletzung der körperlichen IntegritĂ€t (ebenso wie das Recht auf Datenschutz im Verfassungsrang), die auf eine Zustimmung des Betroffenen beruht, nicht straflos erfolgen könne. Weiters ist auch der hohe Maßstab fĂŒr eine transparente Information an den jeweiligen Nutzer vor Zustimmung eine HĂŒrde, die in der Praxis nur sehr schwer zu nehmen sein wird. Es bleibt daher abzuwarten, wie sich die Meinung zu einer Zustimmungsvariante manifestieren wird.

Die Ist-Situation fĂŒr Websitebetreiber

Festzuhalten ist jedoch, dass ĂŒber das Thema der Einwilligung – mangels Gegenstand im Verfahren – die Datenschutzbehörde im nunmehrigen Verfahren nicht abgesprochen hat. Die Situation fĂŒr Websitebetreiber, die Google Analytics per Zustimmung einsetzen, ist daher weiter unverĂ€ndert.

Folgende Entscheidungsalternativen stellen sich daher:

GOOGLE ANALYTICS MITTELS ZUSTIMMUNGSLÖSUNG

Es ist sicher zu stellen, dass der Google Analytics Code erst nach Zustimmung des jeweiligen Besuchers gestartet wird. DafĂŒr ist der statische Google Analytics Code aus der Webseite zu entfernen und erst abhĂ€ngig von einer Entscheidung des Users auszufĂŒhren oder eben nicht. Wichtig ist dabei, dass um den Aufruf des Scripts geht (denn dabei wird die IP Adresse eines Nutzers ĂŒbermittelt) und nicht nur um das aktive Setzen von Cookies durch Google Analytics. WebCare bietet abhĂ€ngig von der Entscheidung des Nutzers die Möglichkeit an, ĂŒber den hauseigenen onboard Tagmanager Google Analytics auszufĂŒhren oder eben nicht.

Weiters raten wir dazu, innerhalb von Google Analytics die Möglichkeit zu nutzen, dass die Daten der Nutzer soweit wie möglich anonymisiert werden bzw. eine Analyse nur serverseitig funktioniert. Wir als DataReporter können nicht bei der Verwendung von Google Analytics beraten, aber wir können gerne den Kontakt zu derartigen Experten herstellen (Kontakt).

Es ist weiters sicherzustellen, dass auch die neuesten Regeln von Google zur DatenĂŒbermittlung Inhalt des Vertrages mit Google sind.

HINTERGRUND:

Google hat seine eigenen VertrĂ€ge vor nicht langer Zeit ĂŒberarbeitet und diese neuen Standards sind nicht Gegenstand der Entscheidung der Datenschutzbehörde.

ANMERKUNG:

Es ist jedoch anzunehmen, dass die Behörde auch mit den neuen Bedingungen und den neuen Standarddatenschutzklauseln gegenĂŒber Google Ă€hnliche Bedenken Ă€ußern wird.

Bessere Transparenz

Weiters ist im Sinne der noch besseren Transparenz und einer verbesserten Zustimmungsvariante anzuraten, im Cookie Banner selbst bereits textlich auf den Einsatz von USA Tools, insbesondere Google Analytics, hinzuweisen. Dies könnte verhindern, dass man die Angaben in der DatenschutzerklĂ€rung oder in der Cookie Tabelle als versteckt, zu unverstĂ€ndlich oder zu weit entfernt (two-click) fĂŒr den Nutzer einstuft.

Wir als DataReporter haben bereits in unserem Artikel â€œEuropĂ€ische Unternehmen kehren US Softwareherstellern den RĂŒcken zu” vom 19. Oktober 2020 auf diese sinnvolle ErgĂ€nzung hingewiesen und einen Standardtext dafĂŒr vorgeschlagen (jetzt kostenlos anfordern we.love@datareporter.eu).

Risiko bei dieser Vorgehensweise

Die Behörde entscheidet in einem weiteren Beschwerdeverfahren, dass auch die Zustimmungslösung keine datenschutzkonforme Vorgehensweise ist. Da seitens NOYB insgesamt 101 Beschwerden national und international eingebracht wurden, kann es durchaus sein, dass genau ĂŒber diese Frage relativ rasch eine Behörde entscheiden könnte.

Gibt es europÀische Alternativen?

Die rechtlich sicherste Variante ist die Implementation einer EU-Alternative zum Tracking. Da es jedoch um den Zweck des Trackings geht, ist auch hier nicht zu vergessen, dass die Zustimmung des jeweiligen Nutzers abgefragt wird. Hinsichtlich Transparenz und rechtlicher Sicherheit ist dieser Variante gegenĂŒber der GA Zustimmungsvariante jedenfalls der Vorzug zu geben.

Als EU-Alternative können wir die Evaluierung von Tools wie dem etracker oder Piwik PRO empfehlen.

“etracker Analytics ist eine professionelle Alternative, wenn die Verwendung von Google Analytics, trotz angepasster Einstellungen immer noch zu unsicher scheint. etracker Analytics ist eine professionelle und rechtskonforme Alternative.” (Armin Larndorfer, Spezialist fĂŒr Web Analyse & Tracking, KlickImpuls GmbH)

“Am Beispiel von Piwik PRO, dem europĂ€ischen Privacy MarktfĂŒhrer, den wir bei 506 bei allen wichtigen Marketing Daten Projekten einsetzen, ist dieses Problem erst gar nicht existent. Es muss auch bei dieser eigenen Lösung die Zustimmung des Website-Besuchers eingeholt werden. Softwarelösungen wie die Consent Management Platform – WebCare von DataReporter, erreichen bei einer DSGVO-konformen Implementierung, eine Zustimmungsrate von bis zu 70 %. Somit ist das Thema erledigt. Die Daten, welche mit Piwik PRO getrackt werden, liegen in Europa und werden mit niemanden geteilt. Dadurch können, auf Basis der oben genannten Zustimmung, auch personenbezogene Daten erhoben und analysiert werden.” (Gerhard KĂŒrner, CEO, 506 Performance & Data Management GmbH)

Sonja Seirlehner, MBA MSc,
Head of Business Development DataReporter GmbH
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